Walter Eckelt - Einkaufsbedingungen

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ECKELT Walter – Glas-Beschläge-Technik
Witwenfortbetrieb Gabriela Eckelt
Industriestraße 5, 4493 Wolfern
 
Einkaufsbedingungen

1. Vertragsgrundlagen
Sofern die Bestellung von Eckelt nicht im Rahmen eines schriftlichen Einkaufsvertrages zwischen dem Lieferanten und Eckelt erteilt wird, stellt die Bestellung einschließlich sämtlicher Anlagen hinsichtlich der Produkte oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Bestellung sind, die alleinige Vereinbarung zwischen Eckelt und dem Lieferanten dar. Der Wortlaut dieser Einkaufsbedingungen von Eckelt kann ohne vorherige Ankündigung geändert werden. Kein anderes Dokument, auch nicht das Angebot, Preisangebot oder Bestätigungsformular des Lieferanten, ist Bestandteil der Bestellung, es sei denn, Eckelt hat dem schriftlich zugestimmt. Allgemeine Geschäfts-bedingungen des Lieferanten werden von Eckelt nicht anerkannt und gelten nicht als vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn eine in einem solchen anderen Dokument enthaltene Regelung diesen Einkaufsbedingungen nicht widerspricht und auch wenn ihnen von Eckelt nicht ausdrücklich widersprochen wurde, außer sie wurden von Eckelt schriftlich ausdrücklich anerkannt.

Alle an Eckelt gelegten Angebote sind jeweils zumindest für die Dauer von 4 Wochen ab Zugang für den Anbotleger bzw Lieferanten verbindlich, begründen aber für Eckelt unabhängig von den erforderlichen Vorarbeiten des Anbotlegers/Lieferanten weder eine Verpflichtung zur Auftragserteilung noch zur Bezahlung eines gesonderten Entgelts für die Anbotslegung.

Rechte, die Eckelt hinsichtlich dieser Bestellung besitzt, können nur durch Eckelt selbst in schriftlicher Form abgeändert werden bzw kann nur in dieser Form auf diese Rechte verzichtet werden. Bestellungen, Aufträge und Zusicherungen sind für Eckelt nur verbindlich, wenn sie von vertretungsbefugten Personen schriftlich erteilt wurden. Gleiches gilt für Änderungen und Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen.

2. Preise / Steuern
Wenn in der Bestellung oder in einem Einkaufsvertrag kein Preis genannt ist, gilt der niedrigste Marktpreis. Sämtliche Umsatz-, Verbrauchs- oder ähnliche Steuern fallen in den Verantwortungsbereich des Lieferanten und sind von diesem zu bezahlen.

3. Zahlungsbedingungen
Sofern in der Bestellung nicht anders geregelt, sind Zahlungen von Eckelt binnen 60 Tagen nach Erhalt der gültigen Rechnung des Lieferanten netto zu leisten.

4. Kündigung
Eckelt kann die Bestellung ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich kündigen (ordentliche Kündigung). Das Recht zu einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Im Falle einer ordentlichen Kündigung durch Eckelt entschädigt Eckelt den Lieferanten nur für die tatsächlichen und angemessenen Auslagen, die dem Lieferanten nachweislich bis zum Datum des Ausspruches der Kündigung entstanden sind, sofern diese nicht die vereinbarten Preise übersteigen.

5. Importe, Verpackungen und Transport
Müssen die bestellten Produkte in das Gebiet der Republik Österreich eingeführt werden, so hat der Lieferant alle gesetzlichen und verwaltungsbehördlichen Anforderungen im Zusammenhang mit der Einfuhr zu erfüllen und trägt die damit verbundenen Steuern und Gebühren und allfällige Zölle.
Der Lieferant verpflichtet sich

  1. alle Kennzeichnungsvorschriften des Herkunftslandes sowie sämtliche Anweisungen für Exporte einzuhalten;
  2. alle Verpackungs- und Kennzeichnungsbedingungen gemäß den Angaben der Bestellung zu erfüllen.

6. verspätete Lieferungen
Bei der Bestellung sowie einem darauf basierenden Vertrag ist die fristgerechte Lieferung für Eckelt von wesentlicher Bedeutung. Liefert der Lieferant nicht zeitgerecht, ist Eckelt nach eigener Wahl berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich anderweitig einzudecken, wobei der Lieferant Mehrkosten sowie Schadenersatz zu tragen hat oder auf Lieferung zu bestehen, wobei der Lieferant den Verspätungsschaden zu tragen hat, oder gänzlich oder teilweise zurückzutreten. In jedem Fall bleiben weitergehende Ansprüche von Eckelt, insbesondere Schadenersatzansprüche, unberührt. Der Lieferant wird Eckelt unverzüglich schriftlich informieren, wenn er nicht in der Lage ist, die in der Bestellung genannte oder im darauf basierenden Vertrag vereinbarte Lieferfrist einzuhalten.

7. Gewährleistung
Der Lieferant gewährleistet, dass

  1. er berechtigt ist, die Bestellung abzuschließen und zu erfüllen und er auf eigene Kosten die Bestimmungen aller Verträge oder Verpflichtungen einschließlich solcher, die zwischen dem Lieferanten und seinen Endabnehmern abgeschlossen wurden, einhalten wird, dasselbe gilt für sämtliche Gesetze, Regelungen und Vorschriften, denen er untersteht oder unterstehen wird;
  2. keine Ansprüche, Pfandrechte oder Klagen bestehen bzw anhängig sind oder die Geltendmachung solcher Ansprüche, Pfandrechte oder Klagen angedroht wurde, die die Rechte von Eckelt aus dieser Bestellung beeinträchtigen könnten;
  3. die in der Bestellung spezifizierten Lieferungen oder Dienstleistungen keine Rechte Dritter, insbesondere keine Rechte des geistigen Eigentums, verletzen;
  4. alle Urheber, Erfinder und sonstige Dritte, die an der Entwicklung, Bearbeitung oder an dem Design der gelieferten Ware und/oder an der geleisteten Dienstleistung mitgewirkt haben, im gesetzlich zulässigen Ausmaß auf die Geltendmachung ihrer daraus abgeleiteten Rechte, insbesondere der Rechte des geistigen Eigentums, verzichtet haben;
  5. das Material und die Ausführung den in dieser Bestellung enthaltenen Gewährleistungen, Spezifikationen und Anforderungen, insbesondere den Qualitätsanforderungen, entsprechen;
  6. die in der Bestellung bezeichneten Produkte für den Gebrauch in Übereinstimmung mit den Gewährleistungen, Spezifikationen und Anforderungen der Bestellung sicher sind und diese Gewährleistungen, Spezifikationen und Anforderungen erfüllen;
  7. die Produkte neu sind und nichts Gebrauchtes oder Aufgearbeitetes enthalten, es sei denn, Eckelt erteilt dazu die schriftliche Zustimmung;
  8. der Lieferant alle anwendbaren Datenschutzgesetze und -bestimmungen einhalten wird und den Wünschen von Eckelt auf Zugang zu Korrektur und Löschung von personenbezogenen und/oder kundenbezogenen Daten im Besitz des Lieferanten im vollen Umfang nachkommen wird.

Der Lieferant verzichtet auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge. Die Mangel-haftigkeit der Ware bei Übergabe ist widerlegbar zu vermuten, wenn die Mangelhaftigkeit innerhalb der Gewährleistungsfrist hervorkommt.

Zahlungen von Eckelt gelten nicht als Annahme oder Abnahme der Ware oder als Verzicht auf Ansprüche wegen Vertragswidrigkeit. Eine zwischenzeitige Bezahlung beeinträchtigt nicht das Recht von Eckelt, die Produkte/Dienstleistungen zu prüfen und einen Eckelt zustehenden Rechtsbehelf geltend zu machen. Eckelt ist berechtigt, nicht vertragsgemäße Ware auf Kosten des Lieferanten an ihn zurückzusenden.

Der Lieferant wird im Gewährleistungsfall nach Wahl von Eckelt kostenlos Ersatzlieferung, Wandlung, Mängelbeseitigung oder Preisnachlass gewähren. Mit vollendeter Mängel-behebung beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.

8. Haftung des LIeferanten
Die Verantwortlichkeit des Lieferanten richtet sich nach den Regelungen über die Vertragshaftung. Sämtliche Einschränkungen der Haftung des Lieferanten sowie die Einschränkungen der Eckelt zustehenden Ansprüche werden von Eckelt – wenn auch nicht nochmals gesondert erklärt – abgelehnt und sind jedenfalls unwirksam. Der Lieferant verteidigt und hält Eckelt schadlos und stellt Eckelt von Ansprüchen frei, die daraus erwachsen, dass es der Lieferant verabsäumt, seine Gewährleistungen und Verpflichtungen gemäß Bestellung/Vertrag einzuhalten.

9. Geistiges Eigentum
Der Lieferant gewährt Eckelt sämtliche Rechte, die für die Nutzung, Übertragung und den Verkauf der spezifizierten Produkte oder Dienstleistungen sowie für die Ausübung der gewährten Rechte durch Eckelt erforderlich sind. Der Lieferant verteidigt und hält Eckelt schadlos und stellt Eckelt frei von Ansprüchen aus Forderungen, die mit der Begründung gestellt werden, dass die vom Lieferanten gelieferten Produkte oder erbrachten Dienstleistungen geistige Eigentumsrechte verletzen. Falls eine Forderung aufgrund einer Rechtsverletzung geltend gemacht wird, wird der Lieferant auf eigene Kosten den erstmöglichen der folgenden Rechtsbehelfe ergreifen, wobei weitergehende Ansprüche von Eckelt, insbesondere der Anspruch auf Ersatz des Verspätungsschadens unberührt bleiben:

  1. Eckelt die unter dieser Bestellung gewährten Rechte zu verschaffen;
  2. die Produkte und/oder Dienstleistungen so zu verändern, dass sie keine Rechte verletzen und dennoch mit der Bestellung übereinstimmen;
  3. die betreffenden Produkte und/oder Dienstleistungen durch solche ersetzen, die keine Rechtsverletzung darstellen und dennoch mit der Bestellung übereinstimmen oder
  4. die Produkte, die eine Rechtsverletzung darstellen, zurücknehmen sowie die Dienstleistungen, die eine Rechtsverletzung darstellen, kündigen sowie Eckelt jegliche geleisteten Zahlungen aus der betroffenen Bestellung unverzüglich zurückerstatten.

10. Haftungsbegrenzung und Eigentumsvorbehalt
Soweit nach zwingendem Recht zulässig, haftet Eckelt in keinem Fall für Umsatzausfall, entgangenen Gewinn, beiläufig entstandene Schäden, indirekte oder Folgeschäden. Die Entschädigung gemäß Punkt 4. im Fall einer ordentlichen Kündigung stellt den einzigen Rechtsbehelf des Lieferanten dar. Alle diesbezüglichen Ansprüche des Lieferanten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, sind in diesen Bedingungen abschließend geregelt. Insbesondere sind hinsichtlich aller Fälle von Vertragsverletzungen (insbesondere verspätete Zahlung) alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag (zB wegen Irrtum) ausgeschlossen. Dies gilt auch für alle Ansprüche aus vorvertraglichem Verschulden sowie aus der Verletzung – auch nachwirkender – Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungs-pflichten. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, im Übrigen auch dann nicht, wenn und soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

Einen Eigentumsvorbehalt für gelieferte Waren erkennt Eckelt nicht an. Eckelt ist als Wiederverkäufer tätig.

11. Abtretung und aufrechnung
Ohne schriftliche Zustimmung von Eckelt ist der Lieferant nicht berechtigt, seine Rechte abzutreten oder einen Unterlieferanten zu beauftragen. Jegliche nicht im vorhinein schriftlich genehmigte Abtretung ist nichtig. Der Lieferant ist nicht berechtigt, mit seinen Verbindlichkeiten gegen die Ansprüche von Eckelt aufzurechnen.

12. Informationsaustausch und Kundenschutz
Jeder Austausch von Informationen zwischen den Vertragsparteien gilt als vertraulich. Dies gilt insbesondere für sämtliche Informationen, die Eckelt über die Kunden von Eckelt an den Lieferanten weitergibt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, der Name des Kunden, Kontaktdaten, derzeitiger und zukünftiger Geschäftsbereich und derzeitiger und zukünftiger Bedarf des Kunden, verrechnete Preise etc. Diese Informationen, die von Eckelt im Zuge der Bestellung und/oder bei der Abwicklung des darauf basierenden Vertrags übermittelt werden, darf der Lieferant lediglich für diesen Zweck, dh der Erfüllung der Bestellung/des Vertrags verwenden. Eine Verwendung dieser Informationen für eigene Zwecke des Lieferanten und/oder eine Weitergabe an Dritte ist jedenfalls unzulässig.

Der Lieferant wird Eckelt für jeden einzelnen Verstoß gegen diese Geheimhaltungs- und Unterlassungspflicht unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende verschuldensunabhängige Vertragsstrafe von jeweils € 25.000,-- bezahlen. Das Recht von Eckelt zur Geltend-machung allfälliger über diesen Betrag hinausgehender Schadenersatz- oder sonstiger Ansprüche bleibt unberührt. Eine bezahlte Vertragsstrafe wird auf die weitergehenden Schadenersatzansprüche von Eckelt aus der Verletzung dieser Vereinbarung nicht angerechnet. Bei Verletzung der Bestimmungen dieser Vereinbarung ist der Lieferant verpflichtet, Eckelt Rechnung zu legen und alle bestehenden und zukünftigen Rechte, die aus solchen Verstößen bestehen oder erwachsen, unentgeltlich und unverzüglich abzutreten. Die oben genannten Rechtsfolgen bleiben von dieser Verpflichtung unberührt.

13. Anwendbares recht und Gerichtsstand
Die Bestellung unterliegt dem Recht der Republik Österreich, dies unter Ausschluss der nationalen wie internationalen Kollisionsnormen sowie des UN-Kaufrechtsüberein-kommens. Die Parteien vereinbaren die ausschließliche Zuständigkeit der für den Sitz von Eckelt zuständigen Gerichte.